§1 Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind
nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich und firmengemäß gezeichnet
werden und verpflichten nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden
für das gegenständliche Rechtsgeschäft
und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
§2 Leistung und Prüfung
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
Konzeption und Produktion von Webseiten
und anderen digitalen Datenorganisationen
bzw. DTP
Wartung und Pflege von Webseiten
Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
im Dienstleistungsbereich
Ausarbeitung von Organisationskonzepten
Dienstleistungen für den Printbereich
bzw. DTP
Redaktionelle Tätigkeiten für
TV, Hörfunk und Online-Redaktionen
Eventmanagement und Promotion
Einschulung des Bedienungspersonals
Telefonische Beratung
Programm-/ Systemwartung
Erstellung von Programm-/ Datenträgern
Verleih von Hardware
Sonstige Dienstleistungen
2.1 Die Erstellung von Webseiten erfolgt
nach Art und Umfang der vom Auftraggeber
vollständig zur Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und
Hilfsmittel, die der Auftraggeber zeitgerecht,
in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten
zur Verfügung stellt. Änderungen
die nach der technischen und inhaltlichen
Abnahme angefordert werden, sind als Mehraufwand
zu berechnen. Die Abnahme wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt.
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte
und Programme erfolgt nach Art und Umfang
der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen,
Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen
auch praxisgerechte Testdaten, Mediadaten,
vorhandene Dokumentationen sowie Testmöglichkeiten
in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber
zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und
auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum
Test zur Verfügung gestellten Anlage
im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung
für die Sicherung der Echtdaten beim
Auftraggeber.
2.3 Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer
gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber
zur Verfügung stellt Diese Leistungsbeschreibung
ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später auftretende Änderungswünsche
können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bzw. Websites bedürfen
für das jeweils betroffene Programmpaket
einer Programmabnahme spätestens 2
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber.
Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit anhand der vom
Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2 angeführten
zur Verfügung gestellten Testdaten/
Mediadaten). Lässt der Auftraggeber
den Zeitraum von zwei Wochen ohne Abnahme
verstreichen, so gilt die gelieferte Software
mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes
als abgenommen. Bei Einsatz der Software
bzw. Programmadaptierungen bzw. Website
im Echtbetrieb bzw. Hotserverbetrieb durch
den Auftraggeber gilt die Software bzw.
Programmadaptierungen bzw. Website jedenfalls
als abgenommen. Etwa auftretende Mängel,
das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind
vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert
dem Auftragnehmer schriftlich zu melden,
der um schnellstmögliche Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt,
dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder
fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung
eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
Abnahme von Software wegen unwesentlicher
Mängel abzulehnen.
2.5 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen,
dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber
die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend
bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine
Ausführung möglich wird, kann
der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung
die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers
oder einer nachträglichen Änderung
der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber,
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für
die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen
Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.6 Ein Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert
in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen
nur auf Wunsch des Auftraggebers.
§3 Liefertermin
3.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die
vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
3.2 Die angestrebten Erfüllungstermine
können nur dann eingehalten werden,
wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten
und Unterlagen vollständig, insbesondere
die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung
laut §2.3 zur Verfügung stellt
und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen
Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen,
die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben
und Informationen bzw. zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom
Auftragnehmer nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt
der Auftraggeber.
3.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen
und Teilrechnungen zu legen.
§4 Behördliche Genehmigung
STRAUSS MEDIA besitzt die erforderliche
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung, zunächst
befristet auf ein Jahr, erteilt vom Landesarbeitsamt
Nordrhein-Westfalen am 29.11.2003.
§5 Rechtstellung der STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter
Durch den Abschluß eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
wird kein Vertragsverhältnis zwischen
STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter und Kunde
begründet.
Während des Einsatzes unterliegen STRAUSS
MEDIA-Leihmitarbeiter den Arbeitsanweisungen
des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht
und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung
verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen
oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten,
von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit
erfahren.
Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit
und Arbeitstätigkeit können nur
zwischen STRAUSS MEDIA und dem Kunden vereinbart
werden.
§6 Auswahl der STRAUSS MEDIA-Mitarbeiter
STRAUSS MEDIA stellt dem Kunden sorgfältig
ausgesuchte und auf die erforderliche Qualifikation
überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung.
Bei berechtigten Beanstandungen, die der
Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden
nach Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter meldet,
werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht
berechnet.
STRAUSS MEDIA kann auch während des
laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere,
in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter
austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte
Interessen des Kunden verletzt werden. Dies
gilt insbesondere in den Fällen des
nach § 3 Abs. 1 Ziff. 6 AÜG vorgeschriebenen
Fristablaufs.
§7 Einsatz der STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter
Der Kunde setzt STRAUSS MEDIA-Mitarbeiter
ausschließlich für Tätigkeiten
ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
vereinbart wurden. Er läßt die
Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel
beziehungsweise Maschinen und Computer verwenden
oder bedienen. Vor einem Arbeitsplatzwechsel
muß der Kunde STRAUSS MEDIA unterrichten.
Außerdem setzt der Kunde STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter
nicht für die Beförderung von
Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt
STRAUSS MEDIA insoweit ausdrücklich
von allen Ansprüchen frei. Der Kunde
zahlt STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter keine
Geldbeträge aus, auch keine Löhne
oder Reisekostenvorschüsse.
§8 Allgemeine Pflichten von STRAUSS
MEDIA
STRAUSS MEDIA verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten
nachzukommen, das heißt insbesondere,
sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden
Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
§9 Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von STRAUSS
MEDIA-Leihmitarbeiter die für seinen
Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften
des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit
und Arbeitssicherheit) ein. Dies gilt auch
bei der Durchführung von Aufträgen,
die zeitlich und örtlich mit Arbeiten
anderer Unternehmen zusammenfallen.
Hierzu ermittelt und dokumentiert er die
mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen
sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen.
Der Kunde macht die Mitarbeiter vor Beginn
der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und
stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung
zur Verfügung. Der Kunde gestattet
STRAUSS MEDIA nach vorheriger Absprache
den Zutritt zum Tätigkeitsort der STRAUSS
MEDIA-Leihmitarbeiter, um sich von der Einhaltung
der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen
zu überzeugen.
Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern
ist STRAUSS MEDIA unverzüglich zu benachrichtigen,
damit die Unfallmeldung nach § 193
SGB VII vorgenommen werden kann. Für
eine eventuell notwendige behördliche
Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird
er Sorge tragen. Darüber hinaus gibt
der Kunde STRAUSS MEDIA die außergewöhnlichen
Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich
bekannt. Der Kunde ist verantwortlich, die
gesetzlichen Kontrollmeldungen nach §
28a Abs. 4 SBG IV abzugeben.
§ 10 Preise, Steuern und Gebühren
10.1 Alle Preise verstehen sich in Euro
ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für
den vorliegenden Auftrag. Die genannten
Preise verstehen sich ab Geschäftssitz
bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten
von Programmträgern (z.B. CD`s, DVD`s,
Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren
werden gesondert in Rechnung gestellt.
10.2 Bei Websites gelten die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise. Bei
allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand
zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von
einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer
zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
10.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen
Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten
gelten als Arbeitszeit.
§11 Abrechnung und Zahlung
11.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Steuer sind spätestens 10
Werktage ab Erhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
(z.B. Programme und/oder Schulungen Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen
Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
11.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
bildet eine wesentliche Bedingung für
die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen, die Mitarbeiter abzuziehen
und vom Vertrag zurückzutreten. Alle
damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei nicht
fristgerechter Zahlung gerät der Kunde
auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet
einen Verzugszins in Höhe von 3% über
dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen
Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch
5%. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen
und übergebene Akzepte fälligzustellen. |
11.4 Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Der Kunde verpflichtet sich, monatlich von
einem bevollmächtigten Vertreter die
geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular
"STRAUSS MEDIA Stundennachweis"
zu prüfen und durch Unterschrift und
Firmenstempel bestätigen zu lassen.
Können Stundennachweise am Einsatzort
keinem Bevollmächtigten des Kunden zur
Unterschrift vorgelegt werden, so sind die
STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter statt dessen
zur Bestätigung berechtigt. Der Rechnungsbetrag
ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig
und innerhalb von zehn Werktagen zu zahlen.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei
STRAUSS MEDIA. Die Abrechnung erfolgt monatlich
auf Grund der vorgenannten Stundennachweise.
Maßgebend für die Berechnung ist
der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
vereinbarte Stundensatz inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
11.5 STRAUSS MEDIA behält sich eine
Erhöhung der Stundensätze vor,
wenn nach Vertragsabschluß tariflich
bedingte Lohnerhöhungen eintreten,
wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer
Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn
Umstände, die STRAUSS MEDIA nicht zu
vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
11.6 Die regelmäßige Arbeitszeit
der STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter entspricht
der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Arbeitsstunden, die über die vereinbarte
Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn-
und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen
berechnet, die gesondert vereinbart werden.
Ebenso der Einsatz in Wechselschicht. Beim
Zusammentreffen von Überstunden mit
Sonn- und Feiertagszuschlägen wird
jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.
§12 Urheberrecht und Nutzung
12.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten
Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.)
stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich
das Recht, die Software nach Bezahlung des
vereinbarten Entgelts ausschließlich
zu eigenen Zwecken, nur für die im
Vertrag spezifierte Hardware und im Ausmaß
der erworbenen Anzahl Lizenzen für
die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen
zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag
wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber
ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software
werden keine Rechte über die im gegenständlichen
Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers
zieht Schadenersatzansprüche nach sich,
wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist
12.2 Die Anfertigung von Kopien für
Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet,
dass in der Software kein ausdrückliches
Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist, und dass sämtliche Copyright-
und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mit übertragen werden.
12.3 Sollte für die Herstellung der
Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen
erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer
gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber
zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und, sind die
Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung
der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
12.4 Der Kunde stellt dem Anbieter das
zu bearbeitende Template zur Verfügung.
Handelt es sich dabei um ein im WWW frei
verfügbares Template, welches gratis von
Fremdanbietern heruntergeladen werden kann,
bezieht sich die Dienstleistung der STRAUSS
MEDIA in keinem Fall auf die kreative Erstellung
einer Webseite. Ausschließlich wird das
technische Wissen und die technischen Fähigkeiten
des Anbieters angeboten und in Rechnung
gestellt. Der Kunde verpflichtet sich das
Template unter seinem Namen herunterzuladen,
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Fremdanbieters zu beachten und es nach erfolgter
AGB-Prüfung an STRAUSS MEDIA per mail oder
Datenträger zu übergeben. Eventuelle Verstöße
gegen das Urheberrecht sind Alleinverschulden
des Kunden. Handelt es sich um die eigenen
INTERNETBRAUSER.de- Templates entfällt die
Prüfung und der Template-Datentransfer zwischen
Kunde und Anbieter.
12.5
Der Kunde stellt dem Anbieter die in die Website einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung der Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit der Website verfolgten Zwecke eignen, ist der Anbieter nicht verpflichtet.
§13 Rücktrittsrecht
13.1 Für den Fall der Überschreitung
einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden und rechtswidrigen Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden
Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb
der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht
wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden
trifft.
13.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb
der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von
der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm
eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
13.3 Stornierungen durch den Auftraggeber
sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer
mit einem Storno einverstanden, so hat er
das Recht, neben den erbrachten Leistungen
und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr
in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes
zu verrechnen.
§14 Gewährleistung, Wartung,
Änderungen
14.1 Mängelrügen sind nur gültig,
wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen
und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung bzw.
bei Individualsoftware nach Programmabnahme
schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
14.2 Korrekturen und Ergänzungen,
die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als
notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
14.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose
sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie
sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer
gegen Berechnung durchgeführt. Dies
gilt auch für die Behebung von Mängeln,
wenn Programmänderungen, Ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber
selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
14.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer
keine Gewähr für Fehler, Störungen
oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen
von den Installations- und Lagerbedingungen)
sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
14.5 Für Programme oder Websites,
die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
bzw. Dritte nachträglich verändert
werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
14.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die
Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme oder Websites ist,
bezieht sich die Gewährleistung auf
die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
§15 Haftung
15.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden,
sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem
Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15.2 STRAUSS MEDIA haftet nur für
die ordnungsgemäße Auswahl seiner
Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich
vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung
beschränkt sich auf Schäden, die
durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.
Für weitergehende Ansprüche haftet
STRAUSS MEDIA nicht.
§16 Datenschutz, Geheimhaltung
16.1 Der Kunde ist damit einverstanden,
dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
zugehenden personenbezogenen Daten zur Abwicklung
des Geschäftsverhältnisses EDV-mäßig
gespeichert und automatisiert verarbeitet
werden. Er ist berechtigt, jederzeit die
zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter
abzufragen.
16.2 Der Kunde stellt STRAUSS MEDIA von
sämtlichen Ansprüchen Dritter
hinsichtlich der überlassenen Daten
frei.
16.3 Dem Kunden ist bekannt, dass für
alle Teilnehmer im Übertragungsweg
die Möglichkeit besteht, übermittelte
Daten abzuhören, dieses Risiko nimmt
der Kunde in Kauf
§17 Technische Probleme, Leistungsverzögerung
Im Fall von technischen Problemen, besteht
außer im Fall von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit kein Anspruch auf Haftung
für Schäden und Folgeschäden
sowie entgangenen Gewinn.
§18 Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen teilt der
Kunde unverzüglich STRAUSS MEDIA mit.
Werden Mängel nicht innerhalb einer
Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind
sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
§19 Ausfall von STRAUSS MEDIA-Leihmitarbeiter
durch höhere Gewalt
Absagen und Änderungen durch STRAUSS
MEDIA sind möglich, wenn die vertragsmäßige
Durchführung erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt wird. Dies gilt
für bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbare außergewöhnliche
Umstände wie innere Unruhen, Katastrophen,
Epidemien oder hoheitliche Anordnungen,
Streik, Krankheit und ähnliches. Schadensersatzansprüche
des Kunden sind ausgeschlossen.
§ 20 Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität. Sie werden
jede Abwerbung und Beschäftigung, auch
über Dritte, von Mitarbeitern, die
an der Realisierung der Aufträge gearbeitet
haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach
Beendigung des Vertrages unterlassen, oder
gemäß § 21 verfahren.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner
ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz
in der Höhe eines Jahresgehaltes des
Mitarbeiters zu zahlen.
§ 21 Vermittlung aus Arbeitnehmerüberlassung
Bei Übernahme unseres Mitarbeiters
vor Ablauf von 7 Monaten Überlassungsdauer
berechnet STRAUSS MEDIA folgende Stundenverrechnungssätze
als Vermittlungsprovision.
Das 200-fache des Stundenverrechnungssatzes
bei sofortiger Übernahme
Das 175-fache des Stundenverrechnungssatzes
bei mindestens 1 Monat Überlassungsdauer
Das 150-fache des Stundenverrechnungssatzes
bei mindestens 2 Monaten Überlassungsdauer
Das 125-fache des Stundenverrechnungssatzes
bei mindestens 3 Monaten Überlassungsdauer
Das 100-fache des Stundenverrechnungssatzes
bei mindestens 4 Monaten Überlassungsdauer
Das 50-fache des Stundenverrechnungssatzes
bei mindestens 5 Monaten Überlassungsdauer
Das 25-fache des Stundenverrechnungssatzes
bei mindestens 6 Monaten Überlassungsdauer
§ 22 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertages
unwirksam sein oder unwirksam werden so
wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken,
um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen
zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch STRAUSS MEDIA.
§ 23 Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart gelten die
zwischen den Partnern zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach deutschem Recht, auch dann, wenn der
Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt
ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes
für den Geschäftssitz des Auftragnehmers
als vereinbart.
§ 24 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Büros
von STRAUSS MEDIA. Als Gerichtsstand wird,
sofern der Vertragspartner Vollkaufmann
ist, nach Wahl von STRAUSS MEDIA Köln
oder der Sitz des zuständigen Büros
von STRAUSS MEDIA vereinbart.
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